Wie ernst nimmt der Gesetzgeber das Verdachtsmeldewesen?
Neuer Gehilfe des Staates
Der Ursprung der Verdachtsmeldung – ehemals Verdachtsanzeige – ist im Geldwäschegesetz (GwG) zu finden. Bereits von Beginn an hat es der Gesetzgeber an einer klaren Definition und Auslegung diesbezüglich fehlen lassen. Somit waren die Verpflichteten, vorwiegend Kreditinstitute, in der Praxis auf sich allein gestellt, obwohl doch der Grundgedanke eine Vernetzung zwischen der Wirtschaft und den Strafverfolgungsbehörden im Bezug auf die effektive Bekämpfung der Geldwäsche und Organisierten Kriminalität (OK) sinnvoll ist. Anstatt diesen in den Vordergrund zu stellen, kam es zu dem Synonym, ein Gehilfe des Staates zu sein. Hierbei sollte allerdings nicht das Eigeninteresse der Unternehmen vergessen werden. Das Unterlaufen der Kriminalität durch die Schattengesellschaft und, damit einhergehend, immer stärkeren Aushöhlung der Normen und Regeln, führt zu einem Zusammenbruch des freien marktwirtschaftlichen Handelns. Ein erschreckendes Paradebeispiel ist hierfür Italien – Mitten in Europa!
Treuer Gehorsam und übereilte Hektik
Wie aus heiterem Himmel überraschte die FATF (Financial Action Task Force) den deutschen Gesetzgeber mit der Monita in Bezug auf das Verdachtsanzeigewesen. Viel zu hoch wären die Anforderungen und viel zu gering die Anzahl der gemeldeten Sachverhalte. Es half auch nichts, den angloamerikanischen Prüfern darzulegen, dass das Verhältnis Verdachtsanzeige zu Verurteilung deutlich besser war als im Rest der Mitgliedstaaten. Im treuen Gehorsam und in übereilter Hektik handelte der Gesetzgeber in seiner Weisheit unverzüglich, und veränderte die Bezeichnung von Verdachtsanzeige auf Verdachtsmeldung – allerdings wie so häufig nur halbherzig und inkonsequent. Denn der ausschlaggebende Paragraph im Strafgesetzbuch behielt die Bezeichnung Verdachtsanzeige. Wieder wurden die Verpflichteten im Unklaren gelassen. Hiernach müssen diese nun seit dem 22. Dezember 2011 eine Verdachtsmeldung nach§ 11 GwG und eine Verdachtsanzeige nach dem § 261 StGB erstellen. Inwieweit hierbei die Voraussetzungen einer Strafanzeige erfüllt sein müssen, bleibt offen. Es folgten mal wieder keine klaren und verlässlichen Angaben seitens des Gesetzgebers. Stattdessen wird ganz aktuell durch die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) des Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch mehr Chaos in diese Thematik gebracht. Eine Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde BaFin oder dem Interessenverband der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) erfolgte natürlich nicht – warum auch? Die zwei wesentlichen Punkte hieraus sind zum einen, dass stets bei fehlender Offenlegung der Identität (wirtschaftlich Berechtigter) eine Verdachtsmeldung abzugeben sei. Die zuvor erst eingeräumten Ermessungsspielräume der BaFin wurden dazu wieder außer Kraft gesetzt. Zum anderen heben die AuAs des BMF die Institutspflicht auf. Hiernach unterliegt der Geldwäschebeauftragte nicht mehr der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung. Das bedeutet, die Geschäftsführung ist nicht mehr alleiniger Verantwortlicher für die Einhaltung der Gesetze. Noch makabrer wird es, wenn man sich die kurze Zeit später veröffentlichen AuAs der DK anschaut und in diesen, als Spezialregelungen bezeichnet, die Umgehung der AuAs des BMF vorfindet (siehe Ziffer 86j).
Todesspirale für Verbrechensbekämpfung in Sicht
Ebenfalls erstaunlich ist die Richtungsweisung des Gesetzgebers, dass es nicht mehr auf einen wirklichen Verdacht ankommt, sondern bereits Abweichungen des normalen Geschäftsverhaltens ausreichend für eine Verdachtsmeldung sind. Ebenfalls kann eine genauere Ausformulierung bzw. Research entfallen bzw. ist nicht mehr gewünscht. Damit werden die bereits heute schon chronisch unterbesetzten Polizeidienststellen mit vagen Verdachtsmeldungen überflutet – nur um fein die Statistik nach oben zu treiben. Dieser eingeschlagene Weg wird zu einer Todesspirale für eine wirkungsvolle Bekämpfung der OK. Schon jetzt weist das BKA steigende Zahlen aus und verweist darauf, dass diese nicht mehr wirklich abgearbeitet werden können. Ebenfalls führten die steigenden Verdachtsmeldungen nicht zu einer Erhöhung von eingeleiteten Verfahren. Hier wäre der gesunde Menschenverstand vs. dem angloamerikanischen Gehorsam sinnvoll gewesen. Allerdings setzt dies eine klare Vorstellung und den Willen zur eigentlichen Bekämpfung der OK voraus. Die Verdachtsmeldungen haben im Jahr 2012 bereits um ca. 12 % zugenommen (14.361) bei gleichzeitiger Abnahme der Verurteilung von gut 20 Pronzent zum Vorjahr (46). Ein Schelm, der Böses dabei denkt!