Banken und Anlageberater: Beraten oder Verkaufen

Das Honoraranlageberatungsgesetz wurde seit 2010 geplant und 2013 verabschiedet. Es trat überraschend am 1. August 2014 in Kraft. Das erinnert an Meldungen aus St. Petersburg, in denen im Dezember mit Entsetzen festgestellt wird, dass viele Heizungen zusammengebrochen sind, weil überraschend der Winter ausgebrochen ist. Was sollen Betroffene tun, nachdem das Gesetz schon Wochen in Kraft…


Das Honoraranlageberatungsgesetz wurde seit 2010 geplant und 2013 verabschiedet. Es trat überraschend am 1. August 2014 in Kraft. Das erinnert an Meldungen aus St. Petersburg, in denen im Dezember mit Entsetzen festgestellt wird, dass viele Heizungen zusammengebrochen sind, weil überraschend der Winter ausgebrochen ist.

Was sollen Betroffene tun, nachdem das Gesetz schon Wochen in Kraft ist und sie hoffentlich nicht betrifft? Man kann natürlich weiter Finanzdienstleistungen verkaufen, ohne zu beraten. Eine Haftung ist dann definitiv ausgeschlossen, doch das kann nicht die Lösung sein. Zuerst einmal muss man sich dem Unterschied des freiberuflichen Honorarfinanz-Anlageberaters (HFA) und des für Wertpapierhandelsgesellschaften (WpHG) tätigen Honorar-Anlageberaters bewusst machen.

Der Honorar-Anlageberater berät, der freie Berater verkauft

Honorar-Anlageberater sind für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig. Sie haben neben den Anforderungen und Bestimmungen ihres Arbeitgebers auch die des neuen Gesetzes zu beachten. Die relevanten Paragrafen des Gesetzes können in der GewO und dem WpHG nachgelesen werden.
Freie Anlageberater treten hingegen gern in Konkurrenz zu Banken, die früher (oder heute?) ihre Kunden gern verwalteten. Banken bieten bevorzugt Anlageprodukte des eigenen Instituts an. Gut verkaufen oder Kundenbeziehungen aufzubauen, gehört für viele Banker nicht zum Ausbildungsprogramm. Der freie Anlageberater hat Beginn seiner Karriere gelernt, dass Banken nach Lesart ihrer Ausbilder keine Ahnung haben und Angebote mit hohen Erträgen scheuen. Erst später, meist nach einem Berufswechsel des freien Anlageberaters wegen Überqualifizierung, sind die zugesagten hohen Erträge nicht beim Kunden angekommen. Das eingezahlte Kapital kam nur zum Teil oder gar nicht zurück. Die Mitarbeiter von Banken und Instituten gem. WpHG waren davon auch nicht gefeit. Da sie aber im Namen des Instituts berieten und die Produkte verkauften, mussten sie nicht persönlich haften.
Entweder … oder: Tertium non datur!
Die neuen Berufszweige des Honorar- (Finanz-) bedingen keine Zuwendungen wie Provisionen von Produktgebern oder Dritten. Der Versicherungsberater darf nur beraten, der Honorar-(Finanz-) Anlageberaters nur verkaufen. Die dafür ausgezahlte Provision muss dem Kunden erstattet werden. Der Berater haftet. Wenn ein Institut die Honorar-Anlageberatung ohne Vertriebsvorgaben und provisionsgestützte Anlageberatung betreiben will, muss es diese organisatorisch, funktional und personell trennen. Beide Personengruppen werden heute nach vorgegebenen Kriterien geprüft und in Register der IHK bzw. der BaFin eingetragen.

Voraussetzungen sind die gleichen

Finanz-Anlagenberater müssen sich künftig entscheiden, ob sie weiter mit der bisherigen Erlaubnis (provisionsbasiert) oder als Honorarfinanz-Anlagenberater arbeiten möchten. Eine Ausübung provisions- und honorarbasierter gestattet der Gesetzgeber nicht. Mit der Erlaubnis zu beraten, erlischt die zum Verkaufen mit Provisionsanspruch. Die Umwidmung in den Berater funktioniert, wenn der Berechtigte seine Verpflichtungen bisher uneingeschränkt erfüllt und seine jährlichen Erklärungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung ohne Mängel abgegeben hat. Voraussetzungen für beide: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und die eigene Berufshaftpflichtversicherung sind nachzuweisen. Eine Verordnung mit Details der Berufszulassung und –ausübung, die Finanzhonorarverordnungs-Ergänzung, wird noch kommen.
Der Honorar- (Finanz-) Anlageberater ist darauf angewiesen, dass der Kunde „nur“ beraten werden will oder er passende Finanzanlageprodukte findet, die ohne Provisionen vermittelt werden können. Das Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Auftragserteilung muss (seit 13. Juni 2014) berücksichtigt werden. Diese Vorgabe beinhaltet rechtliche „Fallen“. Der Berater sollte aus wirtschaftlichen Gründen vor Ablauf der 14 Tage nicht tätig werden. Wie erklärt er das dem Kunden?

Welche Konsequenzen gibt es für Banken?

Ein Bankinstitut könnte sich auf gemischte Leistungsangebote zurückziehen und rechtliche Auseinandersetzungen über Belange riskieren, die heute noch nicht bekannt sind. Auch Kreditverträge können in Abhängigkeit von Beratungen durch Externe individuell gestaltet werden. Rechtsanwälte und Steuerberater sollten sich vor einer Beratung über Finanzen oder Fonds (gegen Rechnungsstellung) überlegen, ob diese unter Rechts- oder Steuerberatung fällt.
Verstöße gegen die in diesem Aufsatz beschriebenen Gesetze könnten im eigenen Beruf (sehr große) Probleme aufwerfen. An das Angebot solcher mit Akquise tätiger „Berater“, die gegen Honorar Fondsgestaltungen modifizieren wollen, sei an dieser Stelle verwiesen.

Gesetz ist da, es fehlt aber noch die Rechtsprechung

Jedes Gesetz muss sich „finden“. Das geschieht mit der Rechtsprechung. Beratung ist ein zweischneidiges Schwert und sollte vermieden werden, wenn dazu kein Vertrag mit Widerrufsklausel geschlossen wurde. Ohne Beratung entstehen möglicherweise geringere Geschäftsaufkommen, aber weniger Angriffsmöglichkeiten bei der Rechtsfindung. Für den freien Berater ein Ausschlusskriterium zur Honorarberatung – für den Wertpapierhandel einer fürs Institut!

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