Anfang Dezember entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Unternehmen wie beispielsweise Banken, Mobilfunkanbieter und Energieversorger in Zukunft nicht mehr nur auf Basis des SCHUFA-Scores entscheiden dürfen, ob sie mit ihren Kunden einen Vertrag abschließen.
Der SCHUFA-Score bietet eine automatisierte Bewertung der Bonität von Personen an. Konkret ermöglicht dabei ein mathematisch-statistisches Verfahren eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens einer Person, zum Beispiel der Rückzahlung eines Kredits. Je höher dabei der Score ist, desto höher ist die Kreditwürdigkeit. Dieses Verfahren sei, laut EuGH, rechtswidrig, sollten die Unternehmen die Bewertung vorwiegend nutzen, um über die Kreditwürdigkeiten ihrer Kunden zu entscheiden. Es verstoße gegen das europäische Datenschutzrecht.
Fälle aus Deutschland als Anlass
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte dem EuGH zuvor Fälle bezüglich des Datenschutzrechts bei solchen Bonitätsüberprüfungen eingereicht. Eine Kundin hatte geklagt, aufgrund ihrer schlechten SCHUFA-Bewertung keinen Kredit zu bekommen. Nachdem sie Zugang zu ihrer SCHUFA-Bewertung beantragt hatte, bekam sie den Score mit allgemeinen Informationen zur Berechnung übermittelt, jedoch fehlte die genaue Berechnungsmethode. Der EuGH prüfte daraufhin die SCHUFA im Verhältnis zur Datenschutzgrundverordnung (DSVG). Der Beschluss fiel zugunsten der Kundin aus – der EuGH urteilte gegen eine automatisierte Datenverarbeitung im Einzelfall bei Entscheidungen mit rechtlichen Folgen für Personen.
Nun liegt der Entschluss beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, ob eine Ausnahme des Verbots im deutschen Bundesdatenschutzgesetz besteht, die mit der DSVG abgestimmt ist. Bis das geklärt ist, ändert sich nichts am Prozess und die SCHUFA darf wie gehabt die Kreditwürdigkeit von Kunden bewerten. Die SCHUFA selbst begrüßt das Urteil und verkündigte nach dessen Bekanntgabe, dass es deren Methoden nicht einschränken würde, da die Prognosen durch den SCHUFA-Score weitgehend nicht entscheidend für Vertragsabschlüsse ihrer Kunden seien. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die betroffenen Unternehmen ihre Vorgehensweisen anpassen.
Außerdem bestimmte der EuGH, dass private Wirtschaftsauskunfteien nun Daten über die Restschuldbefreiung von Personen nicht länger speichern dürfen als diese in öffentlichen Verzeichnissen zugänglich sind. Eine Restschuldbefreiung sei von existenzieller Bedeutung für die betroffenen Personen – die gespeicherten Informationen würden bei einer Bewertung der Bonität die Kreditwürdigkeit negativ beeinflussen und die Beteiligung am Wirtschaftsleben dementsprechend behindern. Die SCHUFA hat die Frist der Datenspeicherung bereits im März 2023 von 36 auf sechs Monate verkürzt.
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