KÖLN, 12.12.2007. Mehrere EU-Richtlinien über Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen (Marktmissbrauch) bilden einen rechtlichen Rahmen zur Schaffung eines integrierten und effizienten Finanzmarktes durch Marktintegrität sowie Bekämpfung von Marktmanipulationen und Insider-Geschäften. Auf Basis dieser sog. "Marktmissbrauchsrichtlinie" hat sich auch der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde (CESR) des Themas Market Abuse angenommen, wobei diverse Bestimmungen durch so genannte Auslegungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) präzisiert werden. Unter Market Abuse versteht man die Überwachung von Wertpapiertransaktionen sowie die Einhaltung der internen Regeln für Mitarbeitergeschäfte zur Vermeidung von Interessenskonflikten.
Cyberkriminalität und Geldwäsche
Doch in zunehmendem Maße gelangt auch die Cyberkriminalität auf die Agenda von Risiko- und Fraud-Managern in Finanzdienstleistungsinstituten. "IT-basierte Abwehrlösungen werden immer besser, aber auch die Internetkriminellen entwickeln immer bessere Lösungen", sagt Amir Orad, Executive Vice President von Actimize, einem weltweit tätigen Anbieter von Lösungen zur Betrugsbekämpfung. Getrieben werde dieser Trend vor allem durch die zunehmende Zahl internetbasierter Finanztransaktionen, z.B. im grenzüberschreitenden Online-Banking. Parallel nehme der Mitarbeiterbetrug, beispielsweise im Bereich Eigenhandel, Datenmissbrauch oder Insidergeschäfte rasant zu, so Orad. Interessant dabei sei vor allem, dass die überwiegende Mehrheit der Unternehmen in Umfragen zwar angebe, das Phänomen Wirtschaftskriminalität als ein ernsthaftes Problem zu betrachten. Das einzelne Unternehmen selbst bringe damit jedoch nur ein relativ geringes eigenes Risiko in Verbindung, so Orad im Rahmen einer Veranstaltung des BankingCLUB in Köln. "Wichtig ist, unterschiedliche Betrugsmuster zu erfassen, das Fraud-Thema konzernweit zu implementieren und betrügerisches Handeln nachzuvollziehen. Gleichwohl muss hinsichtlich Betrug und Korruption eine Null-Toleranz-Grenze gelten", meint Alexander Freiherr von Hardenberg, stellvertretender Konzern-Geldwäschebeauftragter der Deutschen Bank.
Keine Straffreiheit für Whistleblower
Für eine solche Null-Toleranz-Einstellung gegenüber Wirtschaftskriminellen tritt auch Bernd Klose ein. Der auf die grenzüberschreitende Verfolgung von Straftätern spezialisierte Rechtsanwalt ist Deutschland-Repräsentant von FraudNet und zieht – sofern es die Sachlage erfordert – auch Whistleblower zu Rechenschaft. „Wenn jemand strafbar wird, wird angezeigt“, sagt Klose. Als Whistleblower werden Informanten bezeichnet, die Missstände, Korruption oder Insiderhandel im eigenen Unternehmen an die Öffentlichkeit bringen. Sie handeln nicht aus Eigennutz, sondern in der Regel aus Sorge um das Wohlergehen der Allgemeinheit. Oft gehen sie ein hohes Risiko ein und setzen die eigene berufliche Karriere oder Existenz aufs Spiel, indem sie in illegales Handeln mitunter selbst involviert sind. Sie werden häufig Opfer von Mobbing-Attacken. Doch eine Kronzeugenregelung ist in der Finanzwirtschaft eher die Ausnahme. Karl-Heinz Symann, langjähriger Konzerngeldwäschebeauftragter der Dresdner Bank AG, erinnert sich in annähernd 30 Jahren Geldwäschebekämpfung an keinen einzigen Fall, in dem einem Whistleblower gegenüber Straffreiheit zugesagt worden sei. Gleichwohl gebe es andere Mechanismen, so Symann, Menschen gegenüber, die in einem Akt der Zivilcourage unlautere Machenschaften von Unternehmen oder Personen aufdecken, um diese Missstände zu unterbinden, Nachsicht walten zu lassen. Denn Whistleblower setzen oft nicht nur ihren Arbeitsplatz aufs Spiel, sondern auch ihr soziales Ansehen und ihren Ruf. Trotz der Repressionen, die Whistleblower unter Umständen erleiden, würden sich laut einer US-Studie 90 % der Whistleblower in der gleichen Situation noch einmal genauso verhalten.