Business Judgement Rule im Privatstiftungsrecht

Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist die aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich stammende Business Judgement Rule auch im Privatstiftungsrecht anwendbar. Die Entscheidung des OGH ist nicht überraschend, auch die herrschende Lehre hat die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule im Privatstiftungsrecht schon bisher bejaht.


Erst vor Kurzem entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Business Judgement Rule aus dem anglo-amerikanischen Bereich auch im Privatstiftungsbereich anwendbar ist. Bildnachweis: iStock.com/okamentin

Für Stiftungsvorstände bedeutet dies, dass bei Entscheidungen, die einem unternehmerischen Ermessen unterliegen, eine Haftung dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Mitglieder des Stiftungsvorstands

– nicht von sachfremden Interessen leiten lassen,
– die Entscheidungen auf Grundlage angemessener Informationen getroffen wurden,
– ex ante betrachtet offenkundig dem Wohl der Privatstiftung dienten
– und der Stiftungsvorstand in gutem Glauben handelte.

Sind diese Voraussetzungen der Business Judgement Rule somit kumulativ erfüllt, handelt der Stiftungsvorstand nicht pflichtwidrig und kann daher weder abberufen noch zur Haftung herangezogen werden.
Unter der Business Judgement Rule ist im Wesentlichen der Grundsatz zu verstehen, dass ein Manager, der das Wagnis einer unternehmerischen Entscheidung eingeht, nicht dafür haften soll, wenn sich seine Entscheidung zwar als Irrtum herausstellt und Schaden daraus resultiert, er aber bestrebt war, auf einer informierten Grundlage und frei von Interessenkonflikten das Beste für das Unternehmen zu bewirken.

Wann kann man sich auf die BJR berufen?

Der Stiftungsvorstand hat immer innerhalb des Rahmens der Gesetze und Verordnungen sowie der Stiftungserklärung und einer allfälligen Geschäftsordnung zu handeln. Setzt sich der Stiftungsvorstand etwa über die Bestimmungen der Stiftungsurkunde hinweg, kann er sich nicht auf die Business Judgement Rule berufen.
Kein haftungsfreier unternehmerischer Ermessensspielraum besteht nach Ansicht des OGH auch dann, wenn die Pflichtverletzung aus einer Kompetenzüberschreitung abzuleiten ist. Zu denken wäre etwa an jenen Fall, in dem zwar dem Stiftungsvorstand die Entscheidung über die Veranlagung des Stiftungsvermögens zukommt, dieser jedoch im Innenverhältnis zuerst die Beratung des Stiftungsbeirats einholen muss. Trifft der Stiftungsvorstand die Entscheidung über die Veranlagung des Stiftungsvermögens ohne den Stiftungsbeirat zur Beratung beizuziehen, kann sich der Stiftungsvorstand daher nicht auf die Business Judgement Rule berufen.

Degradierung des Stift-ungsvorstands unzulässig

Im Gegensatz zum Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Stiftungsvorstand gegenüber anderen Organen der Privatstiftung jedoch nicht weisungsgebunden. Der Stiftungsvorstand darf nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zum bloßen Vollzugsorgan degradiert werden, weshalb die Einräumung von Weisungs- oder Zustimmungsrechten (z.B. des Stiftungsbeirats) unzulässig wäre. Keine unzulässige Degradierung des Stiftungsvorstands stellt nach derzeitiger Rechtslage hingegen die Einräumung von Beratungsrechten (etwa des Stiftungsbeirats) bei Beschlüssen und bestimmten Rechtshandlungen des Stiftungsvorstands dar. Da Beratungsrechten keine Bindungswirkung wie Zustimmungsrechten zukommt, kann der Stiftungsvorstand, etwa im Falle einer rechtswidrigen Beratung durch den Stiftungsbeirat, unseres Erachtens auch nicht von einer Haftung gegenüber der Privatstiftung befreit werden. Der Stiftungsvorstand sollte in diesem Fall jedoch sachlich nachvollziehbar in einer schriftlichen Stellungnahme darlegen, aus welchen Gründen er von der Beratung des Stiftungsbeirats abgegangen ist, um sich nicht dem Risiko einer Abberufung auszusetzen.

Fazit

Zusammenfassend ist die Entscheidung des OGH, wonach die Business Judgement Rule auch im Privatstiftungsrecht Anwendung findet, positiv zu beurteilen, da nun auch der Stiftungsvorstand – sofern dieser den an ihn gestellten Sorgfaltsmaßstab nach den Kriterien der Business Judgement Rule einhält – einem verminderten Haftungsrisiko ausgesetzt ist. Aus welchem Grund die Business Judgment Rule mit Anfang 2016 zwar ins GmbH- und Aktien-Gesetz, nicht jedoch ins Privatstiftungsgesetz aufgenommen worden ist, bleibt hingegen offen. Nach Ansicht des OGH ändert dies allerdings nichts daran, dass die Business Judgement Rule auch uneingeschränkt für das Privatstiftungsrecht gilt. Für Mitglieder des Stiftungsvorstands bedeutet dies, dass diese zur Vermeidung eines Haftungsrisikos sämtliche Entscheidungen gründlich vorbereiten und jeden ihrer Schritte so ausführlich dokumentieren sollten, dass sich die sorgfältig aufbereiteten Entscheidungsgrundlagen auch nachträglich nachvollziehen lassen.