Freitag, 17. April 2026
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Mehr Aufwand, gleiches Risiko

Die deutsche Aufsicht BaFin hat Aufgaben an die europรคischen Aufsichtsbehรถrden abgegeben und scheint die freigewordenen Kapazitรคten fรผr eine strengere Beobachtung der kleineren Institute, die in Deutschland tรคtig sind, zu nutzen. Nicht umsonst wird von den Bankenverbรคnden derzeit an das in der MaRisk verankerte Proportionalitรคtsprinzip erinnert und dementsprechende Entlastungen fรผr kleinere Banken vorgeschlagen.

BTO 1.4 der MaRisk

Einige Banken sehen sich derzeit damit konfrontiert, dass der BTO 1.4 der MaRisk zukรผnftig strenger ausgelegt werden soll. Somit mรผssten wir und andere betroffene Institute mรถglicherweise das bisher akzeptierte Rating-Modell anpassen. In dem BTO 1.4 werden von jedem Institut aussagekrรคftige Risikoklassifizierungsverfahren gefordert, die eine nachvollziehbare Zuweisung der Kunden in eine Risikoklasse gewรคhrleisten. Die dabei angewandten Kriterien mรผssen neben quantitativer auch qualitativer Natur sein und die nachhaltige Kapitaldienstfรคhigkeit der Kreditnehmer berรผcksichtigen. Unsere Rating-
Systematik wird dabei vom Konzern, das heiรŸt unserer Zentrale in Tokio, konzernweit vorgegeben und kann somit nicht allzu flexibel auf spezielle Vorgaben einzelner lokaler Aufsichtsbehรถrden angepasst werden. Insbesondere fรผr die im Ausland tรคtigen Filialen der Bank ist das Kundensegment der auslรคndischen Tochtergesellschaften der japanischen Konzerne ein traditionelles Kerngeschรคft.

Bewertung auf โ€žStand-Aloneโ€œ-Basis

Die Rating-Systematik sieht dabei eine sogenannte โ€žStand-Aloneโ€œ-Bewertung der hier ansรคssigen Tochtergesellschaften vor, die dann unter bestimmten Bedingungen an das Rating der Muttergesellschaft angepasst werden kann. Die Tochtergesellschaften mรผssen als notwendige Bedingung eine in den Abschluss der Muttergesellschaft konsolidierte Bilanz aufweisen. Zudem mรผssen sie ein integraler Bestandteil des Gesamtkonzerns sein und dรผrfen nicht als bilanziell รผberschuldet auf โ€žStand-Aloneโ€œ-Basis bewertet sein.

Nachvollziehbare und harte qualitative Kriterien

Die Muttergesellschaften wiederum mรผssen auf konsolidierter Basis ein Investment-Grade-Rating aufweisen, die Tochtergesellschaft zu 100 Prozent besitzen und eine vom zustรคndigen Vorstandsmitglied bestรคtigte Geschรคftsstrategie zur Unterstรผtzung der Tochtergesellschaft haben. Wenn dann die Muttergesellschaft eine schriftliche Garantie fรผr die Tochter ausstellt, kann das Rating der Tochtergesellschaft auf das Rating der Mutter angehoben werden. Selbst wenn keine schriftliche Garantie vorliegt, ist eine Anhebung des Ratings der Tochter auf bis zu einem Notch unter dem Rating der Mutter bei Nachweis der Erfรผllung aller anderen Bedingungen mรถglich. Nach dem Wortlaut des BTO 1.4 der MaRisk ergibt sich keine Verpflichtung, dass die Konzernmutter ihren Tochtergesellschaften schriftliche Garantien zur Verfรผgung stellen muss. Stattdessen ist dort von Kriterien die Rede, die eine nachvollziehbare Zuweisung in eine Ratingklasse gewรคhrleisten und eben neben den faktischen und zahlenbasierten quantitativen Kriterien auch die Forderung nach qualitativen Kriterien formuliert. Der in unseren qualitativen Kriterien recht konkret beschriebene Einfluss und die Ratingklassifizierung der Muttergesellschaft sind hier ganz typische Beispiele fรผr nachvollziehbare und harte qualitative Kriterien.

Nach dem Verstรคndnis der BaFin ist dieses Verfahren dennoch nicht im Einklang mit den Anforderungen des BTO 1.4 der MaRisk โ€“ sie fordert uns zur ร„nderung auf. Sicherlich ist ohne rechtswirksame Garantie keine absolute rechtliche Sicherheit gegeben: Die Muttergesellschaft ist im Notfall rechtlich nicht verpflichtet, die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft zu bedienen. Allerdings ist ja selbst ohne schriftliche Garantie eine Unterstรผtzung der Mutter fรผr die Tochter nicht von der Hand zu weisen und sollte auch bei der Bewertung Beachtung finden und in die endgรผltige Ratingnote einflieรŸen. Zudem wird durch anlassbezogene und turnusmรครŸige Beurteilung der Ratingklassifizierung sichergestellt, dass sich Verรคnderungen im Verhรคltnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zeitnah in der Zuweisung in eine andere Risikoklasse niederschlagen.

Mehr Aufwand ohne ein vermindertes Risiko

Der verรคnderte Blick der BaFin auf diesen Sachverhalt wird bei uns zu notwendigen Anpassungen fรผhren und einen deutlich erhรถhten Aufwand bedeuten, wenn wir die BaFin nicht doch noch รผberzeugen kรถnnen, dass unser Ratingmodell die Anforderungen des BTO 1.4 der MaRisk erfรผllt. Der Konzern kann hier keine Verรคnderung seines weltweit gรผltigen und von der japanischen Aufsicht als in Ordnung befundenen Risikoklassifizierungsverfahrens akzeptieren. Wir wรผrden somit weiterhin fรผr alle internen Zwecke das Konzern-Modell anwenden mรผssen. Gleichzeitig wรคre zur Erfรผllung der Anforderungen der deutschen Aufsicht die Entwicklung eines โ€žparallelenโ€œ Ratingmodells notwendig. Somit mรผssten wir die in Frage kommenden Kunden zweimal nach verschiedenen Modellen bewerten und nachvollziehbar einer Risikoklasse zuweisen. Wir sehen dadurch nicht nur den internen Aufwand deutlich erhรถht, ohne dass irgendwelche Erlรถse oder verminderte Risiken dem gegenรผberstehen. Hier wรผrden auch einige operationelle Risiken kreiert werden, die so bisher nicht existieren und dann zusรคtzlich mit entsprechenden minimierenden MaรŸnahmen flankiert werden mรผssten.

Stephan Utzelmann ist Senior Director und Leiter des Credit Risk Middle Office Departments und des Information Technology Departments bei der Mizuho Bank in Dรผsseldorf. Die Mizuho Financial Group ist eine der drei fรผhrenden Banken Japans.

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