Bankenabgabe im Bundesrat muss beitragsgerecht nachgebessert werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Freibetragsregelung überzeugen nicht.
Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) ruft die Ländervertreter im Bundesrat im Vorfeld ihrer Sitzung am Freitag dazu auf, die Regelungen zur Bankenabgabe – wie vom Bundesratsfinanzausschuss vorgesehen – nachzujustieren. So könne die Lenkungsfunktion der Abgabe gestärkt und der Entwurf der Restrukturierungsfonds-Verordnung risikoorientiert nachgebessert werden. "Die Änderungen tragen zu mehr Beitragsgerechtigkeit zwischen kleinen und großen Instituten bei. Wichtig ist nun, dass auch das Plenum des Bundesrates sowie anschließend die Bundesregierung diesen Konsensvorschlag und damit das Thema Beitragsgerechtigkeit auf höchster politischer Ebene bestätigen", so BVR-Präsident Uwe Fröhlich.
So würde gerade die Einführung eines Freibetrages bei der Beitragsbemessung die vom Gesetzgeber gewünschte risikoorientierte Differenzierung bei der Bankenabgabe unterstreichen: Der Freibetrag könne von allen Kreditinstituten berücksichtigt werden, entfalte aber bei kleineren Instituten relativ zu ihrer Beitragslast eine größere Wirkung. Fröhlich: "Eine Freibetragsregelung ist sinnvoll: Denn gerade die regionalen, mittelständisch ausgerichteten Kreditinstitute wie die Volksbanken und Raiffeisenbanken wirken stabilisierend auf den Bankenmarkt." Die jüngst in einem vom Land Hessen in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Freibetragsregelung sind nach Ansicht des BVR nicht überzeugend. Das Gutachten gehe irrtümlich von einer "Privilegierung wirtschaftlich kleinerer Kreditinstitute" aus. Dieser Aspekt wurde jedoch in dem zur Entscheidung stehenden Kompromisspaket bereits berücksichtigt: Die Bundesratsausschüsse hatten eben gerade nicht – wie vom Gutachten vermutet – eine Freigrenze oder einen Schwellenwert vorgesehen, da diese in der Tat allein kleineren Instituten zugute kämen. Vielmehr ist stattdessen eine – im Einkommensteuerrecht etablierte – Freibetragsregelung vorgesehen, die bei allen Beitragspflichtigen zu einer Freistellung der ersten 500 Millionen Euro aus der Bemessungsgrundlage führen würde. Die Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen ist damit gesichert.
"Sollte die Regelung eines Freibetrages in der Verordnung tatsächlich ein unüberwindbares Hindernis für einen Kompromiss darstellen, ließe sich die nötige Rechtssicherheit gegebenenfalls über eine Ergänzung des Restrukturierungsfondsgesetzes schaffen. Entscheidend ist ganz klar allein der politische Wille, eine sachgerechte Beitragserhebung umsetzen zu wollen", so Fröhlich. Eine gesetzliche Ergänzung wäre im Rahmen eines Omnibusgesetzes zeitnah möglich. Dies wurde bereits bei der Bankenabgabe im Hinblick auf das Zustimmungsrecht der Länder zur Verordnung praktiziert.
Info von BVR Bundesverband der dt. Volksbanken und Raiffeisenbanken – www.bvr.de
Foto von kertlis – www.istockphoto.com