Das Thema Geldwäsche ist seit vielen Jahren ein Diskussionsthema, nicht nur bei Banken und Finanzdienstleistern. Es werden immer mehr Prüfungen durchgeführt, um festzustellen, ob das Geldwäschegesetz eingehalten wird. Doch dieser Überprüfungswahnsinn muss so nicht sein.
Früher war es so einfach, sein Geld in Luxemburg, in der Schweiz, Lichtenstein oder auf den Cayman Inseln für gute Zinsen anzulegen, ohne dem Staat etwas davon abzugeben. Das hat sich mittlerweile geändert. Finanzbehörden und Banken suchen mit vereinten Kräften nach Schwarzgeld, Steuersündern und Geldwäschern. Wobei Banken per Gesetz als verlängerter Arm der Strafverfolgungsbehörden „missbraucht“ werden, indem man sie zur Einführung von Systemen zur Erkennung der schwarzen Schafe zwangsverpflichtet.
Wer kümmert sich um die Umsetzung?
Kaum ist das eine Gesetz verabschiedet, lässt sich die Regierung schon neue einfallen. Gut, die 4. EU-Richtlinie „Geldwäsche“ ist noch immer nicht verabschiedet, aber das will ja auch gut überlegt sein. Doch wer kümmert sich um die ganze Umsetzung, wenn ein Gesetz oder eine Richtlinie verabschiedet wird? Die Geldwäschebeauftragten? Deren Stellvertreter? Deren Abteilungen, die die Kleinarbeit verrichten? Denn wie will einer alleine alle verdächtigen Fälle in einer großen Bank prüfen?
Bei den möglichen Verdachtsfällen kann das bei einer Bank schnell Überhand nehmen. Manche sagen sich: „Keep simple“ und „Lassen wir es auf uns zukommen.“ Andere können sich keinen eigenen Geldwäschebeauftragten leisten oder möchten ihre Mitarbeiterzahlen sowie die damit verbundenen Kosten im Unternehmen schönen und kaufen sich Hilfe von außen ein. Das bedeutet aber einen zeitlichen Mehraufwand, schließlich muss der Dienstleister das Unternehmen erst kennenlernen. Das entpflichtet die Bank aber nicht. Im Unternehmen müssen dennoch Leute mit dem Thema Geldwäsche betraut sein, damit Geschäfte abgewickelt werden können, wenn der Externe mal nicht erreichbar ist.
Prüfungstodesspirale
Gerade ist die Zeit der Jahresabschlüsse vieler Banken, Finanzdienstleister und anderen Unternehmen. Was passiert in dieser Zeit und wer kümmert sich um die jährliche Prüfung, die per Gesetz durchgeführt werden muss? Fangen wir mal an: Der Geldwäschebeauftragte prüft in seinem Unternehmen alle geldwäscherelevanten Abteilungen und schreibt dazu seine Dokumentationen und letztendlich die institutsspezifische Gefährdungsanalyse. Die interne Revision prüft dann, ob der Geldwäschebeauftragte seine Arbeit ordnungsgemäß durchführte und ob er nacharbeiten muss. Danach kommt auch noch der Wirtschaftsprüfer, der wiederum die Prüfungsergebnisse des Geldwäschebeauftragten und der Revision prüft. Wenn man dann noch Pech hat, prüft noch mal die BaFin. Dann hat man sie alle durch. Die Frage bleibt dabei, wer in der Zwischenzeit die Arbeit, die zum Tagesgeschäft gehört, macht? Oder befinden wir uns mittlerweile in einer Prüfungstodesspirale?
Zusammenarbeiten ist ein Erfolg
Bekanntlich ist man nach dem § 11 GWG zu einer Verdachtsmeldung verpflichtet, wenn man auf Unregelmäßigkeiten stößt und sich der Verdacht der Geldwäsche erhärtet. Am 6. November 2014 führte das Finanzministerium eine Neuerung der Auslegungshinweise ein. Die vorher schon gestiegene Zahl an Verdachtsmeldungen wird wohl noch einmal steigen.
Zugegeben, bei manchen Banken wurden berechtigte Mängel festgestellt und die „schwarzen Schafe“ sollen auch die Konsequenzen tragen. Ganz ohne Kontrolle funktioniert es eben auch nicht. Aber kann man diesen Verwaltungsaufwand nicht vereinfachen? Es gibt Kontrollkonzepte von Geldwäschebeauftragten, die Wochen in Anspruch nehmen. So manchen Prüfungsschritt könnte man sich ersparen, wenn die einzelnen Abteilungen besser zusammenarbeiten würden. Denn wenn der eine Schritt nicht getan ist, kann der nächste Schritt nicht erfolgen. Somit ist eine stete Kontrolle gewährleistet und man hat so manchen Kontrollpunkt gespart.
Auch das Thema Geldwäsche im Unternehmen bzw. die Beihilfe zur Geldwäsche durch Mitarbeiter kann durch Kompetenzberechtigungen eingeschränkt werden. Jährlich müssen Vorgesetzte die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter bestätigen (§9 Abs.4 GwG). Tritt tatsächlich der Fall ein, dass ein Mitarbeiter in einen Geldwäschefall verwickelt ist, dann muss man sich als Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens fragen: „Warum ist das passiert und wieso konnte es soweit kommen?“ In der Regel nimmt kein Mitarbeiter eine Stelle an, um eine Straftat zu begehen.
Legt die Scheuklappen ab!
Was hat jetzt die Überschrift mit der ganzen Darstellung zu tun? Lehnen Sie sich zurück und denken Sie einfach mal darüber nach, wie der Prozess in Ihrem Unternehmen abläuft. Eigentlich tritt jeder jedem auf die Füße, auch wenn es ihm vordergründig nicht wirklich bewusst ist. In diesem Sinne, schauen Sie auch mal nach rechts und links in Ihrem Unternehmen, dann wird der Alltag leichter. Denn nur wer erkennt, was um einen herum passiert, kann auch was ändern.