Mit dem Jahreswechsel ist das neue Geldwäschegesetz 5.0 in Kraft getreten. Die Novellierung ist auf die 5. Geldwäscherichtlinie zurückzuführen, die auch als „Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie“ bekannt ist.
Die neuen Regelungen erweitern unter anderem den Verpflichtetenkreis, besonders im Bereich virtueller Währungen. Sie vereinheitlichen die verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern und konkretisieren den Kreis „politisch exponierter Personen“ durch Listen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zu Funktionsträgern beziehungsweise Ämtern und den öffentlichen Zugang zum elektronischen Transparenzregister.
Außerdem konkretisieren die neuen Regelungen die Einführung einer neuen Meldepflicht nach § 23a GwG. Künftig sollen auch die europäischen Transparenzregister miteinander vernetzt werden. Begrüßenswert sind die Maßnahmen gegen Missbrauch von Kryptowerten. Anbieter zur Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten werden dazu verpflichtet, Verdachtsfälle zu melden. Entsprechend unterliegen auch Dienstleister, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen und umgekehrt anbieten, dem neuen Geldwäschegesetz.
Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistung eingeführt. Regulatorische Anforderungen an das Kryptoverwahrgeschäft sind nunmehr im § 1 Abs.1a S.2 Nr.6 Kreditwesengesetz verankert und erlaubnispflichtig gemäß § 32 KWG. Kryptowerte können je nach Ausgestaltung auch Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.11 S.1 KWG sein. Zuletzt hat die BaFin am 2. März 2020 das Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäft“ veröffentlicht, das in diesem Zusammenhang herangezogen werden kann.
Das neue Geldwäschegesetz lässt jedoch nach wie vor offen, wie Transaktionen, die im Zusammenhang mit virtuellen Währungen stehen, erkannt werden sollen – besonders durch Banken. Transaktionsmonitoring-Systeme in den Kreditinstituten können nach jetzigem Stand nur nach auffälligen Keywords (wie Bitcoin, Blockchain, Kiosk Companies oder Wallet Address) im Verwendungszweck suchen und sie zur weiteren Prüfung anhalten.
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen waren zwar in der Vergangenheit von der BaFin mit einem Entwurfsrundschreiben 17/2018 (GW) angedacht, das bei den Verpflichteten inhaltlich zu kaum Zuspruch für die Umsetzungen geführt hat. Bisher sind die Verpflichteten von dem Rundschreiben verschont geblieben. Es wäre anzudenken, ob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht künftig eine Liste der Dienstleister auf ihrer Homepage veröffentlicht, um das eigene Transaktionsmonitoring gegen diese Liste laufen zu lassen.
Verdachtsmeldepflichten konkretisiert
Besonders hervorzuheben ist, dass auch wirtschaftlich Berechtigte von ausländischen Unternehmen, die Immobilen in Deutschland erwerben, in das Transparenzregister eingetragen werden müssen. Unterbleibt dies, dürfen Notare solche Immobiliengeschäfte nicht mehr beurkunden. Deshalb wurden die Verdachtsmeldepflichten unter anderem für Notare, Makler, Goldhändler, Auktionshäuser und Kunsthändler (einschließlich Vermittler und Lageristen) mit dem neuen Geldwäschegesetz konkretisiert und geschärft.
Gänzlich neu ist die Meldepflicht von Unstimmigkeiten gemäß § 23a GwG. Verpflichtete werden dazu angehalten, Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über den wirtschaftlich Berechtigten des Kunden unverzüglich dem Transparenzregister zu melden. § 23a Abs.1 S.3 sieht hierbei Unstimmigkeiten bereits bei Abweichungen einzelner Angaben vor. Weiterhin soll auch dann eine Unstimmigkeit vorliegen, wenn der Verpflichtete die von ihm gesuchte Rechtseinheit im Transparenzregister nicht finden konnte, obwohl dort eine Eintragung hätte erfolgen müssen.
„Laut Index befindet sich Deutschland unter den Top Ten der Schattenfinanzplätze.“
Im Fokus des § 23a GwG steht offenbar die Erhöhung der Datenqualität des Transparenzregisters. Dies soll, wie so häufig in der Vergangenheit, auf Kosten der Verpflichteten geschehen. Nicht nur, dass der Abruf beim Transparenzregister für Verpflichtete kostenpflichtig ist, es kann auch ein Bußgeld nach § 56 Abs.1 Nr.65 GwG von bis zu 150.000 Euro durch das Bundesverwaltungsamt drohen, wenn man gegen die Meldepflicht verstößt oder dieser Pflicht nicht unverzüglich gegenüber dem Transparenzregister nachgekommen ist.
Es gibt zwar die Möglichkeit, sich auf eine Meldefiktion zu berufen, wenn die wirtschaftlich Berechtigten des Kunden aus anderen amtlichen Registern gemäß § 20 Abs.2 GwG (zum Beispiel: Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Unternehmensregister) in Deutschland hervorgehen, jedoch wird dies in den meisten Fällen ins Leere gehen.
Nahezu zeitgleich mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes wurden die neuen FAQ zum Transparenzregister am 3. Januar 2020 durch das Bundesverwaltungsamt veröffentlicht. Dies sollte in der Umsetzung der neuen Meldepflicht beachtet werden. Auch die Kompetenzen mittels weitere Systemzugriffe auf Daten für die Zentralstelle für Transaktionsuntersuchungen, Financial Intelligence Unit (FIU), wurden nun erweitert, um die aufkommenden Verdachtsmeldungen insgesamt effektiver bearbeiten zu können – was an sich für sich betrachtet eine gute Maßnahme darstellt.
Geldwäschegesetz: Verschärfte Regularien
Die bittere Wahrheit ist und bleibt aber nach wie vor, selbst wenn mittlerweile mehr Personal zur Verstärkung der FIU im Einsatz ist, dass die Zahl der unbearbeiteten Verdachtsmeldungen zuletzt bei 51.000 lag (Stand: Ende 2019). Und das vor dem Hintergrund, dass Experten, die im Auftrag des Bundesfinanzministeriums im Rahmen der nationalen Risikoanalyse tätig waren, das Geldwäsche-Volumen in Deutschland auf
mindestens 100 Milliarden Euro schätzen. Laut des Financial Secrecy Index vom Tax Justice Network befindet sich die Bundesrepublik unter den Top Ten der weltweiten Schattenfinanzplätze.
Trotz der verschärften Regularien durch das Geldwäschegesetz bleibt Deutschland ein Geldwäsche-Paradies. Es bleibt abzuwarten, wie Deutschland im Rahmen der 2020 anlaufenden FATF-Prüfung abschneiden wird, besonders bei den „Effectiveness and Technical Compliance Ratings“. Die bisher getroffenen Maßnahmen durch die Bundesregierung werden nur bedingt ein gutes Ergebnis liefern.
„Trotz verschärfter Regularien bleibt Deutschland ein Geldwäsche-Paradies.“
Aus Sicht der Banken hat das neue Geldwäschegesetz im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keinen entscheidenden Beitrag geleistet. Effektivere Maßnahmen im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wären etwa die Einführung der lange diskutierten Bargeldobergrenzen (wie in Italien oder Frankreich bereits Realität) oder auch ein Verbot für Immobilienkäufe mit Bargeld gewesen. Sie haben aber keinen Eingang in das neue Geldwäschegesetz gefunden.
Die Kostenlast für die Umsetzung des neuen Geldwäschegesetzes liegt, wie immer, in erster Linie bei den Verpflichteten, insbesondere beim Finanzsektor. Auch müssen Bankmitarbeiter nun befürchten, dass sie einem Bußgeldverfahren durch das Bundesverwaltungsamt ausgesetzt sind.
Die Verantwortlichen bei der FIU, auch wenn sie ihr Bestes zu tun vermögen, können der wichtigsten Tätigkeit (Verdachtsmeldungen bearbeiten) größtenteils nicht nachkommen. So können mögliche Straftäter ihre Geldwäschehandlungen in oder über Deutschland weiter fortsetzen.
Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.
Tipp: Sie wollen mehr zum Thema Compliance? Dann lesen Sie jetzt die Beiträge „Corona-Krise: Wenn ein Virus das Business Continuity- und Krisenmanagement im Unternehmen auf den Plan ruft“ und „The „Regulatory Change Risk” and how to handle it“.