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Regulatorische Herausforderungen für Factoringinstitute

Einheitliche Implementierung der Compliance- und Geldwäschepräventionsfunktion unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips. Der durch die Balsam AG mit Hilfe eines  Factoringunternehmens begangene Betrug zählt zu den schwersten Fällen von Wirtschaftskriminalität in der deutschen Geschichte. Daneben machen  zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle deutlich, wie anfällig das Geschäftsmodell Factoring für Betrug und sonstige strafbare Handlungen ist. Dies im Speziellen und…


Einheitliche Implementierung der Compliance- und Geldwäschepräventionsfunktion unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips.

Der durch die Balsam AG mit Hilfe eines  Factoringunternehmens begangene Betrug zählt zu den schwersten Fällen von Wirtschaftskriminalität in der deutschen Geschichte. Daneben machen  zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle deutlich, wie anfällig das Geschäftsmodell Factoring für Betrug und sonstige strafbare Handlungen ist. Dies im Speziellen und die Finanzkrise 2007/2008 im Allgemeinen veranlasste die Aufsichtsbehörden im Zuge des Jahressteuergesetzes 2009 den Regulationsrahmen auch auf Factoringinstitute auszuweiten und die Regulationslücke zu schließen. Die gesamte Factoringbranche sah sich mit erheblichen Implementierungskosten konfrontiert und hatte innerhalb weniger Jahre den Aufbau einer Geldwäschepräventionsfunktion, der zentralen Stelle, die Implementierung eines adäquaten Risikomanagements sowie die Schaffung einer Compliancefunktion und eines wirksamen Beschwerde- und Meldemanagements sicherzustellen. Die Fülle neuer Vorschriften und die zu erwartende aufsichtsrechtliche Harmonisierungsanpassung setzen die Branche wieder unter Handlungsdruck und macht dem Factoring als alternativer Finanzierungsform schwer zu schaffen.

Warum nicht Synergieeffekte nutzen?

Die gelebte Praxis nimmt die Bereiche Compliance und Geldwäscheprävention als separate Funktionsbereiche wahr, anstatt gesamtperspektivisch nach Synergien zu suchen. Die für die Branche relevanten Auslegungs- und Anwendungshinweise bestärken dabei diese eindimensionale Position und lassen die mögliche verwaltungsrechtliche Gestaltungsoption der Funktionskopplung vollkommen unkommentiert. Im Hinblick auf das Proportionalitätsprinzip und des risikobasierten Ansatzes ist es für kleinere und mittlere Institute durchaus möglich, die Compliancefunktion an die Geldwäschepräventionsfunktion zu koppeln und somit ökonomisch sinnvolle Synergien zu heben. Die BaFin, das Fachgremium MaRisk sowie die Deutsche Kreditwirtschaft formulieren explizit, dass gegen eine in Personalunion geführte Doppelfunktion keine Einwände bestehen, solange sich die Kontrolleinheiten auf gleicher Ebene unmittelbar unter der Geschäftsleitung befinden und die Wirksamkeit sowie Unabhängigkeit der Compliance-Funktion nicht beeinträchtigt wird. Die Implementierung einer in Personalunion geführten Doppelfunktion zentralisiert durch die gemeinsame Nutzung sachlicher und personeller Ausstattung wesentliche Ressourcen und trägt zu einer erheblichen administrativen Vereinfachung bei, wodurch entbehrliche Überschneidungen vermieden werden. Dieser Ansatz bedeutet für das Tagesgeschäft deutlich weniger institutsinterne Abstimmungsarbeit sowie eine integralere Einbindung in sämtliche Fachabteilungen durch Abbau unklarer Zuständigkeiten. Die Doppelfunktion kann dazu genutzt werden, das nach MaRisk geforderte Complianceniveau auf das der Geldwäscheprävention bzw. der MaComp anzuheben, um somit den Implementierungs- und Umsetzungsaufwand der anstehenden Harmonisierungsanpassung zu begegnen.
Unter Berücksichtigung der Funktionsüberlagerung lassen sich die Einzelkonzepte organisatorisch in einem gemeinsamen Schwerpunkthandbuch entwickeln, welches einerseits eine klare Abgrenzung der Aufgabenbereiche gewährleistet und andererseits eine ressourcenschonende Sachverhaltsanalyse aus zwei unterschiedlichen Perspektiven ermöglicht.

Zentralisierung bietet bessere Möglichkeiten

Im Rahmen gemeinsamer Schulungsveranstaltungen und Beratungsleistungen lassen sich Mitarbeiter stärker sensibilisieren. Die Gestaltung eines funktionsübergreifenden Hinweisgebersystems verhindert ein irritierendes Parallelsystem und verringert die Hürde zur Abgabe einer Meldung aufgrund  intransparenter Sachverhalte. Die Zentralisierung des Hinweisgebersystems birgt nicht nur Kostenvorteile, sondern trägt durch die zentrale Datenerfassung direkt zur Erhöhung der Verdachtsmeldungen bei und erlaubt umfassendere Auswertungs- und Analysemöglichkeiten.
Durch die Fusion beider Gefährdungsanalysen werden rollierende Aktualisierungs- und Anpassungsarbeiten übersichtlicher und tragen im Gesamtkontext aktiv zu einer funktionsübergreifenden Optimierung der Überwachung bei. Dies gewährleistet im Vergleich zur separaten Betrachtung eine qualitativ bessere Analyse bei gleichzeitiger Vermeidung von ressourcenbindenden Doppelerhebungen.

Der Reportingbericht

Die Maßgabe zur schlichten Hinwirkung der Compliance auf die Implementierung wirksamer Verfahren und entsprechender Kontrollen kann im Rahmen der Doppelfunktion auf den für die Geldwäscheprävention geforderten Umfang angehoben und in einem gemeinsamen Reproting gebündelt werden.
Die bislang separaten Tätigkeitsberichte werden dabei zu einem Reportingbericht zusammengefasst und transportieren neben funktionsbezogenen Inhalten und Tätigkeitsberichten interdisziplinäre Sachverhaltsanalysen wie z.B. die Mitarbeiterzuverlässigkeitsprüfung, die Auslagerungsanalyse gem. MaRisk AT 9 und die rollierenden Datenschutzaudits.
Der Reportingbericht ist geeignet, Einschätzungen beider Funktionsbereiche wiederzugeben und ermöglicht eine fundierte und umfassendere Risikoeinschätzung.

Fazit

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden aufsichtsrechtlichen Harmonisierungsanpassungen erscheint es zielführend, das Niveau der nach MaRisk geforderten Compliance im Hinblick auf Ausstattung, Tätigkeit, Kontrollumfang und Reporting auf den entsprechenden Umfang und Detailierungsgrad der Geldwäscheprävention respektive der korrespondierenden MaComp-Vorgaben anzuheben. Die damit einhergehende Qualitätssteigerung wird nicht nur dem aufsichtsrechtlich geforderten Standard gerecht, sondern bietet vor allem mittelständischen Instituten die Möglichkeit, die geforderten Funktionen in einem unternehmerisch tragbaren Rahmen zu implementieren.

Die Autoren:

Dr. Ramin Romus ist seit 2006 in verschiedenen Positionen u.a. in Compliance Management eines international agierenden Unternehmens tätig, wo er auch als Geldwäschebeauftragter fungierte.

Robbin Zielke ist Leiter Risiko- und Forderungsmanagement der MCC Medical CareCapital GmbH und darüber hinaus als Compliance- sowie Geldwäschebeauftragter bestellt.

Bildnachweis: RyanJLane via istockphoto.de