Kühl, berechnend, unmenschlich? Wenn ein Algorithmus darüber entscheidet, ob der Kredit für die neue Küche oder den geräumigen Familien-Van durchgewunken oder abgelehnt wird, irritiert das – ob begründet oder eher von diffusen Bauchgefühlen geleitet – viele Verbraucher und -schützer. So befasste sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) damit, wie so genannte Scoring-Werte rechtlich einwandfrei eine Kreditentscheidung begründen können.
Er kam zu einem richtungsweisenden Urteil. Scoring-Werte, die Auskunfteien wie CRIF oder Schufa zur Verfügung stellen, dürfen Banken heranziehen. Jedoch ausdrücklich nicht als alleiniges und ausschlaggebendes Entscheidungskriterium. Das würde eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ darstellen und wäre nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verboten.
CRIF intensiv auf Urteil vorbereitet
Dr. Frank Schlein, Geschäftsführer von CRIF Deutschland, dazu: „Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die Ermittlung von Wahrscheinlichkeitswerten durch Auskunfteien zum Zweck der Bonitätsbewertung als automatisierte Entscheidungsfindung einzustufen, schafft einerseits rechtliche Klarheit und bringt andererseits Veränderungen für die Branche der Wirtschaftsauskunfteien und unter bestimmten Umständen auch für unsere Kunden mit sich.”
Konkret für sein Unternehmen bedeute das, dass Anpassungen lediglich in den wenigen Fällen nötig seien, in denen seine Score-Werte eine maßgebliche Rolle im Sinne des Urteils spielen, das heißt, wenn alleinig beziehungsweise stark überwiegend auf Basis des Scores eine Kreditentscheidung getroffen wird. Dazu biete Artikel 22 DSGVO unterschiedliche Möglichkeiten, die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Kreditauskunfteien und ihren Kunden zu gestalten, so Schlein.
Diese Optionen habe CRIF bereits im Vorfeld analysiert und könne sie daher nun rasch gemeinsam mit den Vertragspartnern umsetzen. „Dadurch wird sichergestellt, dass alle Bonitäts-Scores von CRIF auch in Zukunft weiter in der gewohnten Qualität und datenschutzkonform genutzt werden können.“ Und da, wo Anpassungsbedarf besteht, werde man sehr achtsam sein: „Wir analysieren die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung, um die sich eventuell ergebenden Anpassungsbedarfe zeitnah umzusetzen“, versichert der CRIF-CEO.
Bonitäts-Score nur einer von mehreren
CRIF hatte sich bereits im März 2023 intensiv mit dem Prozess und seinen möglichen Auswirkungen auseinandergesetzt, um eventuell notwendige Anpassungen rasch umsetzen zu können. Dabei wurde festgestellt, dass bei den Vertragspartnern von CRIF in den meisten Fällen ohnehin mehrstufige Entscheidungsprozesse etabliert sind. In diesen stellen die CRIF-Bonitäts-Scores nur einen Baustein von vielen beim Abschluss eines Kreditvertrags dar.
In einem zweiten Verfahren hatte der EuGH festgestellt, dass Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie die Restschuldbefreiung durch nicht öffentliche Stellen – wie unter anderem Auskunfteien – nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie im öffentlichen Insolvenzregister einsehbar sind. CRIF Deutschland hat die Löschfrist bereits im Juni 2023 von drei Jahren auf sechs Monate gekürzt, analog zum öffentlichen Insolvenzregister. Damit waren die Anforderungen der Entscheidung bereits erfüllt.
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