Genossenschaften für die Moderne der Generationen nach dem Internet

Genossenschaften gibt es seit über 200 Jahren und bis heute sind einige Grundpfeiler und Zielsetzungen erhalten geblieben. Dazu kommen immer wieder Gesetzesnovellierungen und Anpassungen an die besonderen Gegebenheiten des gesellschaftlichen und ökonomischen Status quo. Wo stehen Genossenschaften heute?


Hermann Schulze-Delitzsch gründete 1850 den Delitzschen Vorschuss-Verein, welcher als Vorläufer der Genossenschaftsbanken gilt. Die 1874 in der „Gartenlaube“ erschienene Radierung von Hermann Lüders zeigt ihn bei einer Rede vor dem Deutschen Reichstag. Bildnachweis: Hermann Lüders/Die Gartenlaube via genossenschaftsgeschichte.info

Die Vereinten Nationen (UNO) haben weltweit das Ziel der Gemeinsamkeit immer größer werdender Gruppen innerhalb der Kulturen und deren Collaborative Commons miteinander. UN-Radio ist ein Beispiel, mit dem die UNO in ca. 100 Staaten vorangeht. Eine Genossenschaft soll eine am Nutzen der Mitglieder ausgerichtete Gesellschaftsform ohne das Bestreben finanziellen Ertrags repräsentieren.

Genossenschaften gibt es seit dem 18. Jahrhundert in Schottland, seit 1862 in Deutschland. Gemeinsame Investitionen von Personen sollen wirtschaftlich günstigen Nutzen für das Leben bringen. Das Genossenschaftsgesetz wurde zuletzt 2006 novelliert und 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz ergänzt. Mitglieder von Genossenschaften wollen mehr Lebensqualität und niedrigere Grenzkosten. Das ist ein „Einfallstor“ für „Beteiligungsprofis“ wie wir sie in der Branche seit Jahrzehnten zum Nachteil privater Anleger kennen. Die Maximen der Genossenschaften sind aufzurufen. Etwa 22 Millionen Deutsche sind Mitglieder in Genossenschaften – mehr als ein Viertel unserer Mitbürger.

Banken und Versicherungen arbeiten mit Gewinnmaximierung; Genossenschaften streben in gleichen Programmen Leistungsmaximierung an

  • als Risikopartner bei Wohnungen, Entwicklung alternativer Energien, Sozialpartnern
  • als (Volks- und Raiffeisen-)Banken mit der Trennung von Mitgliedschaft und Bankbeteiligung.

Die Ansprüche der Nutzer

Nutzer von Wohnungen wollen als Mitglieder einer Genossenschaft ihre Ansprüche erfüllen. Nutzer und Unterstützer alternativer Energieformen wollen weniger Schäden für die Umwelt und davon bei der eigenen Energienutzung profitieren. Nutzer von sozialen Einrichtungen wollen als Mitglieder von Genossenschaften deren Leistungen in Anspruch nehmen, wollen eigenen – nicht finanziellen Nutzen und auch nicht den Anderer. Dabei ist es angenehm, wenn Mitbewohner in einem Mehrfamilienhaus oder Nachbarn des bewohnten Einfamilienhauses als Mitglieder in Energiegenossenschaften mit alternativen Energien mit eigenem Anspruch daran und Sozialpartner in Genossenschaften mit höherer Lebensqualität gemeinsam Risiken anpacken. Kosten wurden in vielen Orten gesenkt, die Leistungen sind uneingeschränkt verfügbar.

Gesetzliche Vorgaben

Die Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes decken sich nicht zwingend mit den Vorstellungen von Initiatoren, die Geschäfte ohne Prospektpflicht mit Vermittlern ohne §34 f GewO erhoffen. Der Verfasser stellt sich die Frage, wie einige Genossenschaften trotz gegenteiliger Intentionen die Registrierung erhalten haben. Verbraucherschutz und übergeordnete Stiftungen versuchen viele Fehlplanungen in die gesetzlichen Bahnen zu lenken, um dem Genossenschafts-un-wesen mit deren Initiativen des Geldverdienens vorzubeugen.

Die eingetragene Genossenschaft ist nach den oben genannten Vorgaben eine Rechtsform (Endung „eG“), in der Menschen einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb fördern (§1 GenG). Diese Förderleistung besteht aus Leistungsbeziehungen zwischen Genossenschaft und Mitgliedern

  • bei einer Wohnungsgenossenschaft dadurch, dass die Mitglieder dort wohnen
  • bei einer Energiegenossenschaft, dass die Mitglieder ihre Energie zum eigenen Verbrauch von dort beziehen und nicht primär vermarkten (wollen)
  • bei einer Einrichtung (Museum, KITA, Jugendclub), dass die Mitglieder die dort angebotenen Leistungen in Anspruch nehmen.

Förderzweck oft nicht zu erkennen

Das Kapitalanlagegesetzbuch regelt, dass „Investmentvermögen“ nicht in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft geführt werden dürfen. Die BaFin hat in ihrem Auslegungsschreiben klargestellt, dass eine Genossenschaft „in der Regel“ kein Investmentvermögen darstellt. Voraussetzung ist, dass die Genossenschaft tatsächlich(!) gegenüber den Mitgliedern einen Förderzweck erfüllt. Dieser Förderzweck ist aus den Planungen mancher Genossenschaften nicht (ausreichend) zu erkennen. Dabei sind Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Genossenschaft zulässig. Einige Initiatoren glauben, dass sie diese „Form der Kapitalanlage“ auf der Basis eines maximal drei Seiten umfassenden Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) auf Basis des Kleinanlegerschutzgesetzes von 2015 vermitteln dürfen. Solche Angebote werden von der BaFin sehr schnell analysiert und üblichen Kapitalanlageformen mit Prospektpflicht oder der verdeckten Kapitalanlage eines nicht genehmigten Bankgeschäfts zugeordnet.

Die Darstellung von Genossenschaftsanteilen als „Kapitalanlage“ ist unzulässig – Provisionszahlungen eingeschlossen. Diese sind verboten. Es wird von Anbietern versucht, Gesetzeslücken auszuschöpfen, die es nicht gibt. Das Wort „Investment“ definiert keine Genossenschaft. Kein Genossenschaftsanteil darf Wachstum versprechen oder erzielen. Jedes Mitglied hat Macht in einer Stimme. Es darf keine Wertsteigerungen oder Dividenden erwarten. Darlehen dürfen nur von eingetragenen Mitgliedern vergeben werden – zu einem Maximalzinssatz von 1,5% p.a. – unabhängig vom Basiszins der EZB. „Die inflationsgesicherte Sachwertanlage“ ist ein ebenfalls unzulässiger Begriff, denn Genossenschaftsanteile sollen keine Kapitalanlage mit Gewinnerwartung sein. Regelungen erfolgen durch das Gesetz mit Prüfungsverband, Satzung und Organen. Die noch „unterbelichteten“ digitalen Strukturen von Genossenschaften stehen den analogen Systemen der Leistungen für Menschen gegenüber. Das ist der Ansatz für Gemeinsamkeiten, die nicht durch Smartphones, sondern Chatbots und iBeacons geregelt werden. Smartphones bedarf es nicht mehr.

Genossenschaften bringen Nutzen, der zu fördern ist, und wollen den weniger gut beleumundeten Kapitalmarkt mit vergüteten Vermittlungen und verbotenen Gewinnzusagen meiden.