Referentenentwurf zur Anti-Geldwäsche

Der am 11. Oktober 2007 vorgelegte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG) soll die 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Ziel ist eine weitere Effizienzsteigerung bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere durch Umsetzung der überarbeiteten Empfehlungen bzw. Sonderempfehlungen der Financial Action…


Der am 11. Oktober 2007 vorgelegte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz – GwBekErgG) soll die 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Ziel ist eine weitere Effizienzsteigerung bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere durch Umsetzung der überarbeiteten Empfehlungen bzw. Sonderempfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering and Terrorist Financing (FATF). Seit dieser Woche liegt hierzu auch eine Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) vor, der einzelne Paragraphen des Referentenentwurfs näher erläutert. Kernelement ist die Einführung des risikobasierten Ansatzes, der mehr Zielgenauigkeit, aber auch eine bessere Verwendung der Ressourcen gewährleisten soll. Gemäß der Begründung und in Übereinstimmung mit den im Koalitionsvertrag festgehaltenen Prinzipien soll eine „1:1-Umsetzung“ erfolgen. Auch ist es erklärtes Ziel, die neuen Anforderungen so auszugestalten, dass die durch das Gesetz Verpflichteten diesen risikoadäquat, praxisgerecht und unter vernünftigem Aufwand nachkommen können. Diese Ziele werden nach Ansicht des ZKA in vielen Bereichen verfehlt.

Über das Ziel hinausgeschossen
Bei etlichen Regelungen werde zum Teil erheblich über die Anforderungen der Richtlinie bzw. der Durchführungsrichtlinie hinausgegangen. Vor allem aber würden nicht mehr geforderte bürokratische Anforderungen beibehalten sowie von den Richtlinien eingeräumte Erleichterungsmöglichkeiten nicht genutzt, heißt es in der Stellungnahme. Im ZKA sind seit 1932 die fünf Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (BVR, BdB, VÖB, DSGV und VdP) zusammengeschlossen. Zentrale Regelungen enthalten nach Ansicht der Bankenbranche Anforderungen, die in der Praxis nicht oder nur mit – insbesondere im europäischen Vergleich – unvertretbarem Aufwand für die Kreditinstitute bzw. erheblichen Konsequenzen für die Kunden umgesetzt werden können. "Insgesamt werden die bürokratischen Anforderungen an die Kreditwirtschaft nicht nur nicht reduziert, sondern ganz erheblich ausgebaut. In weiten Teilen wird der risikobasierte Ansatz durch pauschale oder zu detaillierte Vorgaben für die Risikobewertung konterkariert", kritisiert der ZKA